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Kreuzbund Diözesanverband Würzburg e.V.

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Satzung des

Kreuzbund DV Würzburg e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

1.Der Name des Vereins lautet: Kreuzbund Diözesanverband Würzburg e.V.

2.Er ist die katholische Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und deren Angehörige im Bereich der Diözese Würzburg und führt im Geschäftsverkehr den erläuternden Titel „Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und deren Angehörige“.

3.In Entsprechung zu § 4 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes (in der Fassung vom 14.10.1996) ist ein Mitglied des Kreuzbund e. V. gleichzeitig Mitglied des Caritasverbandes Würzburg und auch Mitglied des Bundesverbandes Kreuzbund e.V. mit Sitz in 59065 Hamm.

4.Der Verein erkennt die Bundessatzung, in deren jeweils geltenden Fassung, an.

5.Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

6.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gliederung des Vereins

1.Dem Verein gehören alle Kreuzbundgruppen im Bereich der Diözese Würzburg an. Er gliedert sich in regionale Gruppen.

Der Verein genehmigt die Gruppen. Darüber hinaus kann dieser weitere Unter-gliederungen seines Bereichs genehmigen, denen dann die Gruppen angehören. Die Genehmigung kann den Untergliederungen und den Gruppen entzogen werden, wenn sie nicht mehr im Sinne dieser Satzung arbeiten.

2.Die in Ziffer 1 genannten Gruppen sind reine Untergliederungen des Vereins und nicht als Mitglieder im Sinne des § 5.1 zu verstehen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Zweck

1.Zweck des Vereins ist, auch im Sinne der christlichen Nächstenliebe, die Abwehr von Suchtgefahren, insbesondere

a.des Suchtmittelmissbrauchs und

b.die Vor- und Nachsorge bei Suchtkranken, Suchtgefährdeten und deren Angehörigen.

2.Im einzelnen ergeben sich u. a. folgende Aufgaben:

a.Bildung von Kreuzbundgruppen in der Diözese Würzburg.

b.Beratung über Behandlungs- und sonstige Hilfsmöglichkeiten, Einleitung von Hilfsmaßnahmen. Begleitung bei der ambulanten/stationären Behandlung.

c.Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als unterstützender Faktor zur Lebensbewältigung.

d.Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote. Der Frauenarbeit wird ein besonderes Gewicht beigemessen.

e.Förderung einer alkoholfreien Kinder- und Jugenderziehung.

f.Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente, sinnvolle Lebensgestaltung, eigenverantwortliche Lebensführung unter Einbeziehung religiöser Bindungsmöglichkeiten.

g.Pflege und Förderung der alkoholfreien Freizeitgestaltung und Geselligkeit.

h.Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit.

i.Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Juristen, Pädagogen usw. und deren Zusammenschlüssen sowie mit sonstigen Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich sind, insbesondere mit den Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchtkrankenhilfe der Caritas.

j.Allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des Alkohols und anderer Suchtmittel und der durch sie verursachten Schäden.

k.Entgegenwirken von Trinkzwängen und falschem Trinkverhalten in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen.

l.Lobbyarbeit für suchtkranke Menschen und deren Angehörige.

m.Initiierung und Durchführung suchtpolitischer Maßnahmen und Interventionen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins bejaht, zu gemeinschafsverpflichtender Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit ist und sich zur Abstinenz verpflichtet.

Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol, suchtfördernden Medikamenten, Drogen und ähnlich wirkenden Suchtmitteln. Ärztlich notwendig verordneter Gebrauch von Medikamenten ist ausgenommen.

2.Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Verein, welcher über diesen Antrag entscheidet.

3.Bei Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitglieder des Vereins werden unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes namentlich aufgenommen.

4.Nur Mitglieder nach § 5 Abs. 1 und 2 können an Wahlen des Vorstandes gemäß § 7 teilnehmen und Mitglieder dieser Organe sein. Gruppenleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 6 Beendigung, Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft; Ruhen der Funktionen

1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

2.Der Austritt ist schriftlich, mittels eingeschriebenem Brief, gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären.

3.Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beiträgen in Jahrehöhe ohne angemessenen Grund im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

4.Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt, den Verein bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben hindert, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Antragsrecht liegt bei der Gruppe und dem Vorstand. Anträge sind schriftlich zu stellen. Über den jeweiligen Antrag entscheidet der Vorstand. Über den Antrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.Die Mitgliedschaft kann vorübergehend für ruhend erklärt werden. Das Verfahren ist nach § 6 Abs. 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

6.Kann ein Funktionsträger (Vorstandsmitglied, Gruppenverantwortliche/r) seine ihm übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht ausüben, so können seine funktionsbezogenen Rechte und Pflichten für ruhend erklärt oder er aus seiner Funktion ausgeschlossen werden. Das Verfahren ist nach § 6 Abs. 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

7.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen, vom Versandtag an gerechnet, schriftlich Einspruch eingelegt werden. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Diözesanverbandes entscheidet der Bundesvorstand. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung endgültig.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.die Mitgliederversammlung

2.der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

2.Dazu werden die Mitglieder mindestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung des Kreuzbund Diözesanverband Würzburg e. V. hingewiesen.

3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

a.der Vorstand dies beschließt

b.mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand aus wichtigem Grund beantragt.

4.Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

5.Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.

6.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand/Versammlungsleiter und von einem damit Beauftragten zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen ist.

7.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

8.Die jeweilige Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in.

9.Die Wahl muss schriftlich erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.

10.Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 1 Woche vor dieser schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.Beratung und Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung.

2.Entlastung und Wahl der wählbaren Vorstandsmitglieder.

3.Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

4.Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung des Mitgliedsbeitrages.

5.Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6.Wahl des Diözesanvorstandes für die Dauer von 3 Jahren.

7.Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung

8.Wahl der Beauftragten für Kommissionen und Multiplikatoren auf Bundesebene.

9.Wahl von zwei Kassenprüfern.

10.Entgegennahme von Arbeits- und Geschäftsberichten.

11.Entlastung des Vorstandes

12.Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Diözesanverbandes.

13.Beschlussfassung über die Höhe des Diözesanbeitrages. (Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt).

14.Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

15.Beschlussfassung über sonstige Anträge und Einsprüche.

Die Durchführung der Wahlen regelt eine von der Mitgliederversammlung verabschiedete Wahlordnung.

 

§ 10Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung

2.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3.Die Beschlussfassung über die Änderung der Diözesansatzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung und muss in der Einladung ausdrücklich angekündigt sein.. Die beabsichtigte Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesvorstandes.

 

§ 11 Vorstand

1.Die Vorstandschaft besteht aus 8 Personen, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

a.der/dem Vorsitzenden

b.der/dem stv. Vorsitzenden

c.dem/der Schatzmeister/in

d.dem/der Schriftführer/in

e.dem Geistlichen Beirat

f.fünf Beisitzern/innen

Der Geistliche Beirat hat Stimmrecht, wenn er Kreuzbundmitglied ist.

Zur Klärung von Sachfragen kann der Vorstand zu seinen Sitzungen und zu den Mitgliederversammlungen geeignete Fachberater hinzuziehen.

2.Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3.Scheiden der Diözesanvorsitzende und seine Stellvertreter gem. § 26 BGB als Vorstände aus, so ist eine Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen. Diese soll binnen sechs Monaten durchgeführt werden. Scheiden Beisitzer aus, so rücken die Kandidaten, die bei der letzten Wahl zum Vorstand die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, in der Reihe der erhaltenen Stimmenzahl nach.

4.Der Diözesanvorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für Rechtshandlungen jeder Art sind mind. zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll stets der Vorsitzende mit zeichnen. Der Diözesanvorstand (Abs. 1.) leitet den Diözesanverband und führt die Geschäfte nach interner Geschäftsordnung.

5.Die Vorstandsmitglieder sind in jedem Falle ehrenamtlich tätig.

6.Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn außer einem der beiden Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

7.Abstimmungen erfolgen durch relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Geschäftsführung

1.Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen übereinstimmen.

2.Über die Kassengeschäfte des Vereins ist durch den Schatzmeister gewissenhaft Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

3.Bankverfügungsvollmacht erhalten der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied.

 

§ 13 Revision

Der Diözesanvorstand hat das Recht und auf schriftlich hinreichend begründete Anrufung die Pflicht in den Gliederungen des Diözesanverbandes die Haushaltsführung zu prüfen.

 

§ 14 Satzungsänderung

1.Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.Soweit Satzungsänderungen die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind diese vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1.Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.

2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Kreuzbund e. V., Hamm. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung formulierten Zwecke zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten

1.Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Kreuzbund Diözesanverband Würzburg ist unter VR 1915 am 3.12.2002 im
Amtsgericht Würzburg eingetragen worden.